Prozesskostenhilfe-Rechner - Prozesskostenhilfe hier online berechnen (PKH-Rechner)
Mit dem Prozesskostenhilfe-Rechner (PKH-Rechner) können Sie hier online berechnen, ob Ihnen nach dem aktuellen Stand (2024) Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) zusteht. Füllen Sie einfach das nachstehende Formular aus, um zu berechnen, ob Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH/VKH erfüllen.
Hinweis: Centbeträge sind mit einem Punkt abzutrennen (nicht mit einem Komma!)
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Grundsätzlich kann jeder in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe erhalten. Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat gemäß § 114 S. 1 ZPO derjenige, der weder aus seinem Einkommen noch seinem Vermögen die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufbringen kann. Bei der Bestimmung des Einkommens werden auch die Unterhaltspflichten des Betroffenen berücksichtigt, damit nicht wegen Gerichtsprozessen ein Unterhaltsberechtigter das Nachsehen hat.
Auch Ausländer können für Verfahren vor deutschen Gerichten bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe erhalten.
Für welche Gerichtsverfahren gilt die Prozesskostenhilfe ?
In fast allen Verfahren ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich. Hierzu einige Beispiele:
-
Finanzrechtliche Verfahren (§ 142 FGO) z.B Steuerrecht
-
Sozialrechtlichen Verfahren (§ 73 a SGG) z.B. in Hartz4-Angelegenheiten bei Ärger mit dem Jobcenter
-
Zivilrechtliche Verfahren (§ 114 S. 1 ZPO)
-
(z.B. Mietrecht, Familienrecht insb. Unterhalt, Scheidung, Erbrecht etc.)
-
Arbeitsrechtliche Verfahren (§ 11 a ArbGG),
-
Verwaltungsrechtliche Verfahren (§ 166 VwGO) z.B. Asylrecht
Welche Kosten sind mit der Prozesskostenhilfe abgedeckt?
Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe übernimmt die Staatskasse nicht nur die Gerichtskosten (Gebühren für den Gerichtsprozess), sondern auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sowie die Kosten einer eventuellen Beweisaufnahme (z. B. Auslagen für Zeugen oder Sachverständige). Die Rechtsanwaltskosten fallen im Rahmen der Prozesskostenhilfe entsprechend geringer aus und der beauftragte Rechtsanwalt erhält weniger Vergütung in einem PKH-Verfahren als es bei einem regulären Verfahren der Fall wäre. Damit leistet auch er einen sozialstaatlichen Beitrag.
Kann diejenige Partei, die PKH erhalten hat, das Verfahren für sich entscheiden, so muss der Prozessgegner die Gerichts- und Anwaltskosten zahlen und der Staat wird insoweit wieder entlastet. Nur im Arbeitsgerichtsverfahren müssen alle Parteien ihre eigenen Anwaltsgebühren selbst tragen, unabhängig vom Klageerfolg. Hier greift die Prozesskostenhilfe durch.
Die Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners werden von der Prozesskostenhilfe jedoch nicht erfasst. Das bedeutet, wer einen Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der gegnerischen Partei selbst übernehmen. Hier wird in der Regel jedoch Ratenzahlung möglich sein.
Wie und wo beantragt man Prozesskostenhilfe ?
Um Prozesskostenhilfe beanspruchen zu können, muss gem. § 117 Abs. 1 ZPO ein Antrag an das zuständige Prozessgericht gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt werden. Aus dem Antrag muss sich für das Gericht die vom Gesetz geforderte hinreichende Erfolgsaussicht nachvollziehbar und schlüssig ergeben. Deshalb sind auch die entsprechenden Beweismittel anzugeben. Da das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen zum Streitfall und einer ggf. eingehenden Stellungnahme des Gegners entscheidet, wird regelmäßig der Prozesskostenhilfeantrag durch den beauftragten Anwalt eingereicht, weil der geforderte Antrag praktisch die Klageeinreichung/Klageverteidigung darstellt und damit der Schlüssel zum Erfolg /Misserfolg des Verfahrens ist.
Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe an sich besteht zwar kein Formularzwang. Allerdings ist die Verwendung eines amtlichen Musterfomrulars, die sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zwingend vorgeschrieben. Hier geht es zur Ausfüllhilfe!
Da die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe voller Fallstricke ist, und bei Fehlern hierbei das gesamte, berechtigte, Anliegen scheitern kann, sollte Sie einen versierten Anwalt hiermit beauftragen. Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, zögern Sie nicht, uns zu konsultieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind alle in diesem Formular gemachten Angaben zu Einkommen und Vermögen zu belegen. Vom Gericht akzeptierte Belege sind z.B. Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen sowie Renten-, Kinder-, Krankengeld- , Arbeitslosen- und Hartz IV - Bescheide. Für die Glaubhaftmachung der Kosten genügen Mietverträge, Darlehens- und Versicherungsverträge sowie auch Kontoauszüge. Soweit der Ehe- oder Lebenspartner finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt leistet, sind auch dessen Verdienst- bzw. Steuerbescheide vorzulegen, um einen (möglichen) Anspruch auf Prozesskostenvorschuss prüfen zu können. Der Wert von Vermögen ist anhand von Bewertungsgutachten oder Versicherungspolicen zu belegen.
Wenn kein Einkommen bzw. Vermögen vorhanden ist, muss dem Gericht gegenüber glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt aktuell bestritten wird. Hier kann notfalls auch eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Wann Prozesskostenhilfe beantragen?
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ab dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden soll. Dieser kann entweder als isolierter Antrag vor Klageerhebung zusammen mit dem Klageentwurf (sog. bedingter PKH-Antrag), gemeinsam mit der Klage (Regelfall) oder nach Erhebung der Klage, jedoch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (grundsätzlich letzte mündliche Verhandlung), gestellt werden.
PKH/VKH können Sie ab dem Zeitpunkt beantragen, ab welchem Sie eine vor Gericht zu bringende Rechtsverfolgung planen. Wer vor Gericht einerr Klage entgegentreten muss, kann Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Klage zugegangen ist.
Prozesskostenhilfe wird dem Namen nach ausschließlich für gerichtliche Prozesse gewährt. Für außergerichtliche Verfahren, also ohne Beteiligung des Gerichtes, gibte s lediglich die Möglichkeit der Beratungshilfe.
Was wird bei Prozesskostenhilfe angerechnet?
Bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe werden alle Bruttoeinnahmen Ihrer Erwerbstätigkeit (nichtselbstständige Tätigkeit, selbstständige Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträge, Unterhalts- und Rentenzahlungen, Arbeitslosengeld I + II, Krankengeld, Elterngeld, Wohngeld, Kindergeld, Ausbildungsförderung und andere Sozialleistungen etc.) aus dem letzten Monat vor der Antragstellung berücksichtigt. Auch Kündigungsschutzabfindungen sowie Steuererstattungen können (anteilig) berücksichtigt werden.
Hiervon abgezogen werden Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Betriebsausgaben bei selbstständiger Tätigkeit sowie Fahrtkosten und andere berufsbedingte Werbungskosten. Wohnt der/die Antragsteller(in) zur Miete, können auch die Wohnkosten (Miete inkl. Nebenkosten) geltend gemacht werden mit Ausnahme von Strom, Telefon und GEZ-Gebühren. Bei Grundeigentum gehören auch die Darlehensraten für den Bau, den Kauf oder die Erhaltung der Immobilie zu den abzugsfähigen Kosten. Daneben sind Beiträge zu Versicherungen, wie z.B. Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Hausratversicherung abziehbar.
Daneben können bei Alleinerziehenden, Menschen mit einer Behinderung, werdenden Müttern nach der 12. Schwangerschaftswoche und Personen, die medizinisch bedingt einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen besondere Belastungen geltend gemacht werden.
Soweit Vermögen in Form von Bank- und Bausparguthaben, Wertpapieren, Bargeldbeträge, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen (z.B. „Riester-Rente“) oder sonstigen Vermögenswerte vorhanden sind, muss dieses vorrangig zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden, soweit die Höhe den Schonbetrag von 5.000,00 € übersteigt und die Verwetrung keine unzumutbare Härte bedeuten würde. Im Falle von selbstbewohnten Grundeigentum (Haus, Wohnung) wird dieses nicht mehr als Schonvermögen anerkannt, wenn die Wohnfläche den angemessenen Wohnbedarf gem. §§ 90 Abs. 2 Nr. 8, 96 Abs. 2 Satz 2 i. V. m.§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreitet. In dem Fall muss die Immobilie für den Prozess beliehen oder im Zweifel sogar veräußert werden. Auch als Eigentümer eines Kraffahrzeuges, dessen Verkehrswert über 7.500 Euro liegt, kann es dem Antragsteller von PKH obliegen, den Pkw für den Prozess zu veräußern und sich ein kleineres und günstigeres Kraftfahrzeug anzuschaffen.