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Arbeitnehmer Gründe Kündigung

Gründe für eine Kündigung des Arbeitnehmers

Kündigungsgründe für die Kündigung durch Arbeitgeber

Generell erfordert jede Kündigung eines Arbeitgebers in Deutschland einen spezifischen Grund, selbst wenn der Kündigungsschutz des KSchG nicht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies verhindert willkürliche Kündigungen. Aber nur im Falle einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung eines Arbeitnehmers, der unter das Kündigungsschutz des KSchG fällt, hat der Arbeitgeber im Streitfall einen plausiblen Kündigungsgrund zu beweisen, der den Bedingungen des Kündigungsschutzgesetzes auch gerecht wird.

Arbeitnehmer in Deutschland fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Betrieb beschäftigt mehr als 10 Mitarbeiter.

  • Der Arbeitnehmer muss seit mindestens 6 Monaten in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sein.

Dieser Kündigungsschutz sorgt zwar nicht dafür, dass der Arbeitnehmer unkündbar ist, aber er verlangt einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet dabei die folgenden Varianten:

Kündigungsgründe

ordentliche Kündigung

außerordentliche
Kündigung

arbeitnehmer gründe kündigung.png

Eine arbeitgeberseitige Kündigung ohne Gründe, die in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder auf betrieblichen Erfordernissen beruhen, ist folglich sozial ungerechtfertigt und somit nicht wirksam.

Kündigungsgründe für die Kündigung durch Arbeitnehmer

Die häufigsten Kündigungsgründe für Arbeitnehmer sind:

  • Fehlender Ausgleich für Überstunden

  • Fehlende Wertschätzung

 

  • Fehlende Führungsstruktur

  • Überforderung durch hohes Arbeitspensum

 

  • Unterforderung durch sinnlose Tätigkeiten

 

  • Schlechtes Arbeits-und Betriebsklima

  • Schlechte Kommunikation

  • Zu niedriges Gehalt

  • Mangelnde Leistungsanreize

  • Keine flexiblen Arbeitsmodelle (Homeoffice, Teilzeit, Gleitzeit)

  • Keine Identifizierung mit dem Unternehmen

 

  • Keine Aufstiegsmöglichkeiten

  • Besseres Angebot der Konkurrenz

  • Persönliche Veränderungen (familiäre oder gesundheitliche Gründe)

 

 

 

 

Müssen Arbeitnehmer bei ihrer Kündigung einen Kündigungsgrund angeben?

 

Da das Kündigungsschutzgesetz den Zweck verfolgt, die soziale Existenz des Arbeitnehmers und damit seinen Arbeitsplatz zu sichern, indem es die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers einschränkt, bleibt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers unangetastet. Somit müssen Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben. Jedoch müssen auch hier die Schriftform, also keine E-Mail, WhatsApp oder Fax, und Kündigungsfrist gewahrt und das Schriftstück persönlich (nicht eingescannt!) unterschrieben werden. Geben Sie diese persönlich beim Arbeitgeber ab, lassen Sie sich den Erhalt schriftlich bestätigen. Wenn Sie die Kündigung per Post verschicken wollen, achten Sie auf eine nachweisbare  Versendungsart  per Einschreiben (mit Rückschein). Nur bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung  sind Mitarbeiter verpflichtet, einen Kündigungsgrund anzugeben, um das Arbeitsverhältnis sofort beenden zu dürfen. Hierfür sind jedoch schwerwiegende Gründe erforderlich, die es dem Arbeitnehmer unzumutbar machen, bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiter zu arbeiten. Ein normaler Jobwechsel reicht hierfür nicht aus. Ebenso muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen erklärt werden, nachdem es zum Kündigungsgrund gekommen ist.

Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer:

  • Ausbleibende Zahlung des Arbeitsentgelts

  • Schwerwiegende Verletzungen des Arbeitsschutzes durch den Arbeitgeber, die nicht behoben werden

  • Gefährdung der Gesundheit durch Ausübung der Tätigkeit

  • Massive Fälle von Mobbing

  • Sexuelle Belästigung

  • Gewalt am Arbeitsplatz

  • Verlangen einer Straftat

Müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorher abmahnen?

Wenn Sie als Arbeitnehmer vorhaben, fristlos zu kündigen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber vorab von den Missständen informieren und ihm schriftlich eine Abmahnung formulieren. Darin sollten Sie auch androhen, zu kündigen, sollte sich die Situation nicht ändern. Bei schwerwiegenden Pflichtverstößen ist eine vorherige Abmahnung jedoch nicht notwendig. Ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist oder nicht ist abhängig vom Kündigungsgrund. Eine Abmahnung ist insbesondere bei der ausbleibenden Lohnzahlung auf jeden Fall notwendig. Gleichzeitg sollte hiermit eine Frist gesetzt werden, das Gehalt zu bezahlen. Wenn sodann bis zur genannten Frist keine Zahlung eingegangen ist, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Ähnliches gilt für Verstöße gegen den Arbeitsschutz oder andere Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber, die behebbar sind. Bei massivem Mobbing, sexueller Belästigung, Gewalt und anderen schwerwiegenden Gründen ist keine Abmahnung erforderlich.

Was passiert bei unwirksamer Kündigung? 

Wenn Sie mit fristloser Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist Ihre Tätigkeit niederlegen, kann Ihr Arbeitgeber gegen Ihre Kündigung rechtlich vorzugehen. Da dies auch für Sie stressig und nervenaufreibend ist, sollten Sie eine fristlose Kündigung daher nur in Erwägung ziehen, wenn die Situation für Sie tatsächlich unerträglich und nicht zumutbar ist. Zudem droht Ihnen in dem Fall eine Sperrzeit Ihres Arbeitslosengeldes. Das Arbeitsamt darf Ihnen sogar die Leistungsdauer kürzen und insgesamt weniger Monate Arbeitslosengeld zahlen.Um dies zu vermeiden, sollten Sie vor Aussprache der Kündigung mit dem Arbeitsamt Kontakt aufnehmen und sich auf einen potenziellen Gerichtsprozess des Arbeitgebers vorbereiten. Sichern Sie alle Beweise für Ihre Kündigungsgründe, führen Sie Protokoll über Gespräche, Inhalte und Äußerungen, benennen Sie idealerweise Zeugen und bewahren Sie wichtige E-Mails und Chatverläufe auf. Sind die von Ihnen vorgebrachten Gründe nachvollziehbar, kann das Arbeitsamt die fristlose Kündigung im Vorfeld absegnen, sodass Sie nicht Gefahr laufen, eine Sperrzeit zu erhalten.

Wenn bei einer Arbeitgeberkündigung ein Kündigungsgrund erforderlich ist, aber tatsächlich nicht angegeben wird, ist dies nicht unbedingt ein Unwirksamkeitsindiz. Eine Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben ist nämlich grundsätzlich nicht erforderlich. Kündigungsgründe können nämlich noch nach erfolgter Kündigung (im Kündigungsschutzprozess) nachgeschoben werden. So werden Arbeitgeber oft entsprechend beraten, die Gründe erstmal nicht anzugeben, um sich weniger angreifbar zu machen. Allerdings müssen die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben und dürfen dem Arbeitgeber nicht erst nach Kündigung bekannt geworden sein.

Wenn sich ein Kündigungsgrund nach dem KSchG dann nicht als sozial gerechtfertigt erweist, ist die Kündigung dann unwirksam, und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Für die bis zum Urteil vergangene Zeit erhält der Arbeitnehmer dann auch grundsätzlich sein entgangenes Gehalt, jedoch abzüglich erhaltener Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Gelder aus zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeiten, wenn das  Gerichtsverfahren nicht durch einen einvernehmlichen Vergleich mit Abfindung endet. Wurde zwischenzeitlich schon ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, hat der Arbeitnehmer gem. § 12 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) mit Beendigung des Rechtsstreites das Wahlrecht, welches Arbeitsverhältnis er weiterführen möchte.

 

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kündigung muss aber unbedingt  binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Denn nach Ablauf der 3-Wochen-Frist gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als endgültig rechtswirksam, auch wenn die von dem Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung aufgeführten Gründe tatsächlich nicht vorlagen. Wer eine Klage scheut, sollte einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Dieser hat die Möglichkeit, außergerichtlich eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen, etwa durch Verhandlungen über eine Abfindungssumme. Denken Sie aber daran, auch wenn die Kündigung unwirksam zu sein scheint, müssen Sie sich dennoch binnen 3 Tagen als arbeitslos melden, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen wollen.

Ich helfe Ihnen gerne weiter

Wie Sie sehen können, birgt eine Kündigung eine Menge Fallstricke. Als erfahrener Anwalt aus dem Bereich Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite und berate Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich in allen arbeitsrechtlichen Fragen.

Sie erreichen mich unter 04131 / 6082029 oder kontakt@anwalt-lueneburg.net.

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